Satzung des Tierschutzverein Deggendorf und Umgebung e.V.
-Tierheim Plattling-
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen „Tierschutzverein Deggendorf und Umgebung e.V. - Tierheim
Plattling“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Plattling. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt und den Landkreis
Deggendorf.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, den Tierschutzgedanken zu vertreten und
zu fördern, das Wohlergehen der Tiere zu fördern, Tieren in Not zu helfen, Tierquälerei oder
Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch zu verhindern und deren strafrechtliche Verfolgung ohne
Ansehen der Person des Täters zu veranlassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch den Unterhalt eines Tierheimes sowie Unterhalt von Futterstellen für verwilderte Katzen
und deren Kastration, um die Population einzudämmen.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer angestellt werden. Dies erfordert die Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die
Vergütung muss angemessen sein.
7) Mitarbeiter können angestellt werden. Die Anzahl und Bezahlung muss dem Arbeitsanfall und der
Tätigkeit angemessen sein.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen.
2) Nicht stimmberechtigte jugendliche Mitglieder (ab 12 Jahren) sind zulässig.
3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins zu dienen. Sie sind zur
Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrages verpflichtet.
4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
zum Jahresende, durch Ausschluss oder Tod. Jugendliche Mitglieder können bei freiwilligem
Austritt fristlos kündigen. Es erfolgt keine Beitragsrückvergütung. 5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Ein
Vereinsausschlussverfahren ist einzuleiten. Eine Streichung von der Mitgliederliste ist möglich,
wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages ganz oder teilweise trotz einmaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. 6) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes
ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder
sind berechtigt an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind
verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie
sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 5 Beiträge
Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist fällig im Folgemonat des Vereinsbeitritts und
wird per Lastschrift eingezogen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Jugendliche
Mitglieder können ihren Beitrag selbst bestimmen, wobei der Vorstand einen Mindestbeitrag festlegen
kann. Für Beitragsermäßigungen in Einzelfällen (soziale Notlage) ist der Vorstand zuständig.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2) Er besteht aus mindestens drei Personen:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden
3) Der 1., 2. Und 3. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder von ihnen kann den Verein mit einem anderen Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten, auch einem Vorstandsmitglied nach Absatz 4.
4) Ergänzend zum geschäftsführenden Vorstand können bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder, namentlich ein Schatzmeister, ein Schriftführer und bei Bedarf auch jeweils ein Stellvertreter gewählt werden, falls dies notwendig wird. 5) Der Vorstand verteilt seine Aufgaben durch interne Festlegung. Hierzu kann er sich durch
Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsführung geben.
6) Die „Stiftung Tierschutzverein Deggendorf“ hat einen ständigen Sitz als geborenes Mitglied im Vorstand, es ist voll stimmberechtigt.
7) Der Landkreis Deggendorf hat durch den Vorsitzenden des Kreisverbandes Deggendorf des
Bayerischen Gemeindetags einen ständigen Sitz als geborenes Mitglied im Vorstand und ist voll
stimmberechtigt.
8) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, mit Ausnahme der
geborenen Mitglieder, für die Dauer von drei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis
zur Durchführung von Neuwahlen fortdauert.
9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zu Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die
Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens
eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes
endet ebenfalls mit der Neuwahl.
10) Durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann für Vorstandsmitglieder eine
angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Der Aufwand ist nachzuweisen.
Pauschalen sind nicht zulässig. Die Zustimmung ist auch für eine anderweitige, angemessene
bezahlte Tätigkeit im Verein oder der „Stiftung Tierschutzverein Deggendorf“ erforderlich. 11) Zum Vorstand kann nur gewählt werden, wer zu diesem Zeitpunkt seit mindestens zwölf Monaten
ununterbrochen ordentliches Mitglied im Verein ist.
12) Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte wird ein Beirat bestellt.
Der Beirat ist bei Vorstandsbeschlüssen nicht stimmberechtigt. Der Beirat besteht aus höchstens
fünf Personen. Vier seiner Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem
Bürgermeister der Gemeinde, in der das Tierheim des Vereins betrieben wird, wird ein Sitz im
Beirat eingeräumt.
13) Die Amtszeit der gewählten Beiratsmitglieder endet mit der Amtszeit des Vorstandes. Vorzeitig
ausscheidende Beiräte müssen nicht nachgewählt werden.
14) Vorstands- und Beiratsmitglieder dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Erstellung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses, Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Einberufung und Leitung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen, Erstellung des Haushaltsplans, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, die Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, Verwaltung des Tierheims, die Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern des Vereins (z. B. Geschäftsführer, Mitarbeiter im Tierheim) sowie Wahrnehmen des Sitzes im Vorstand der „Stiftung Tierschutzverein Deggendorf“ als geborenes Mitglied, durch den
Schatzmeister.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens vier
Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung
durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich
erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Beiratsmitglieder sind
zwingend zu laden. Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen die Beiräte nicht geladen
wurden, sind nichtig.
2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Ausschlusses eines
Mitgliedes, für den Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
3) Die Unterzeichnung der im Protokoll niedergelegten Beschlüsse kann aus organisatorischen
Gründen auf verschiedene Ausfertigungen des Protokolls stattfinden.
4) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder
Beschluss schriftlich zustimmen. Die Beiräte sind zwingend zu informieren; unterbleibt dies, sind
die Beschlüsse oder Vorschläge nichtig.
5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellv.
Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen anstelle
des Schriftführers vom Schatzmeister, zu unterfertigen. Über die Reihenfolge der Vertretung des
Vorsitzenden kann durch Vorstandsbeschluss entschieden werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll
möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein
Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Textform mit einer Frist von vierzehn Tagen
unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung
anstelle einer Einladung in Textform in der Presse (Deggendorfer Zeitung, Plattlinger Anzeiger)
und auf der Webseite des Vereins im Internet zu veröffentlichen. Auswärtige Mitglieder, bei
denen der Bezug der Zeitung nicht vorausgesetzt werden kann, sind in Textform einzuladen.
3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes, Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, Beschlussfassung über außergewöhnliche Belastungen und Investitionen, Wahl von zwei
Rechnungsprüfern, Festsetzung der Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder, Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Anträge.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
5) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung, zur Versammlung nicht erschienener Mitglieder, schriftlich erfolgen muss. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen
Mitgliedern mitgeteilt worden sind. Ungültige Stimmen und Enthaltung werden nicht
berücksichtigt.
6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat und die
Wahl annimmt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Versammlungsleiter feststellt, gelten als nicht
abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet
eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom
Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines
Versammlungsteilnehmers schriftlich und vertraulich durchzuführen. Abstimmungen müssen
schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
7) Über die Abstimmungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Mitgliederversammlung zu
bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder sind mindestens acht Tage vor Zusammentritt der
ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich, mit kurzer Begründung, einzureichen.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem
Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse
sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und von diesem zu genehmigen.
§ 13 Haftung des Verein seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder
durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines
Kalenderjahres (Geschäftsjahr) von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern vorzunehmen. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt für den Zeitraum von drei
Jahren. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein
mündlicher Bericht durch die Rechnungsprüfer erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen
die Fähigkeit besitzen, eine Buch- und Kassenprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die
Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Sie
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.
§ 15 Jugendgruppe
Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet
werden. Leiter von Jugendgruppen müssen durch den Vorstand bestellt, bzw. abbestellt werden. Sie
sollen die erforderlichen fachlichen und persönlichen Eigenschaften zur Leitung einer Jugendgruppe
besitzen. Sie üben ihre Tätigkeit nach vom Vorstand erteilten Richtlinien aus.
§ 16 Tierheimverwaltung/Gnadenhof
Hat der Verein ein Tierheim/Gnadenhof errichtet oder betreibt er solche, so obliegt die Verwaltung
derselben dem Vorstand. Dieser kann sowohl einen Verwaltungsausschuss (bestehend aus drei
ordentlichen Mitgliedern), als auch einen Tierheimleiter einsetzen, der über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügen muss. Sowohl der Verwaltungsausschuss als auch der Tierheimleiter ist dem
Vorstand für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Die Amtszeiten des
Verwaltungsausschusses enden mit der Amtszeit des berufenden Vorstandes. Eine vorzeitige Ablösung
ist durch Vorstandsbeschluss möglich.
§ 17 Verbandsmitgliedschaften
1) Über Verbandsmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Der Verein ist Mitglied des „Deutschen Tierschutzbundes e.V.“ sowie des zuständigen Landesverbandes „Deutscher Tierschutzbund Landesverband Bayern e.V.“.
3) Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und weitere wichtige
Vereinsentscheidungen mit.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs.
5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden zu Liquidatoren ernannt. Zu deren Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich. Ihre
Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 19 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an der Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle
Änderungen vorzunehmen.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.